Humoriges aus dem Berufsfeld

 

Der besondere Hund

 

Unbeschadet der Tatsache, dass das Finanzamt mangels Zuständigkeit keine Hundesteuer festsetzen darf und für Klagen gegen solche Bescheide der Gemeinden nicht das Finanzgericht angerufen werden kann, gebe ich allen Kollegen, welche schon einmal - wie ich - leidenschaftlich, aber ohne Erfolg, bei einem Finanzgericht gestritten haben, folgenden Fall zur Kenntnis: Der Steuerpflichtige X erhielt vom Finanzamt einen Hundesteuer-

bescheid. X legte Einspruch ein mit der Begründung, er habe noch nie einen Hund besessen.

Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab mit der Begründung, mehrere Anwohner des X hätten aus dessen Haus wiederholt lautes Hundegebell gehört. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens bestritt X wiederum, jemals Eigentümer oder Halter eines Hundes gewesen zu sein.

 

Der Bericht erstattende Richter A erließ einen Beweisbeschluss mit dem Ziel, den fraglichen Hund bei einem Ortstermin ausfindig zu machen. Auch nach einstündigem Suchen fand sich kein Hund und es wurden auch keinerlei Beweisanzeichen festgestellt. Allerdings schlief auf einer Couch in einem Nebenraum ein dicker schwarzer Kater. Hierauf meinte der Berichterstatter, Sinn und Zweck des Gesetzes sei es doch, die Umwelt-belastungen, welche ein Hund verursache und folglich der Gemeinde finanzielle Aufwendungen aufbürde, durch eine Steuer aufzufangen. Eine solche Belastung gehe aber auch von einem großen schwarzen Kater aus.

Nach kurzer Beratung mit dem Vorsitzenden Richter G und dem Beisitzer teilte G dem X sinngemäß mit, nach teleologischer, metaphysischer Auslegung des Gesetzes "seien auch Katzen Hunde im Sinne des Gesetzes".

 

Man riet X dringend, die Klage aus Kostengründen zurückzunehmen, weil die Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. X ließ sich nicht beeindrucken und trug noch vor, der Kater gehöre den Nachbarn und nicht ihm. Auch mit diesem Einwand drang er nicht durch. Die Richter vertraten übereinstimmend die Auffassung, der Kater sei nach § 39 AO dem Kläger zuzurechnen, weil er ja hier eine Schlafstelle habe und auch von X gefüttert werde.

 

Beim Verlassen des Hauses meinte Richter A zum Vorsitzenden  G : "Sehen Sie Herr Vorsitzender, auf diese Weise konnten wir verhindern, dass Sie erstmals in ihrem Leben und noch dazu kurz vor ihrer Pensionierung einer Klage stattgeben müssen."

 

Von Prof. Dr. Horst Bachmann aus der Zeitschrift "Die Steuerberatung",

dem Organ des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., Berlin

 

Steuerberaterin Christina Prigge

 

Süderstraße 75A · 20097 Hamburg · Hammerbrook · Tel. 040 - 23 88 06 – 30 · Fax 040 -23 88 06 - 36

E-Mail: kanzlei@stb-prigge.de · http://www.stb-prigge.de